Den Finanzleitfaden findet ihr hier (die u.g. Änderungen sind darin bereits enthalten):

Neuer FLF von 2018 von Sven letzte Überarbeitung

 

Ab dem Wintersemester 2014/2015 gilt:
– Es dürfen keine Werkverträge an Wahlhelfer_innen, Mitglieder des Wahlausschusses oder Studierende, die beim Vorbereiten, Durchführen, Auszählen von FSR-Wahlen, Vollversammlungen o.ä. beteiligt sind, ausgegeben werden. Für diese Tätigkeiten erfolgt grundsätzlich keine Form der Aufwandsentschädigung und/oder Bezahlung.

– Für Dienstleistungen gelten die gleichen Anforderungen, wie für alle anderen Belege, d.h. ab einem Betrag von 350 EUR bedarf es dreier Kostenvoranschläge, ab 750 EUR der Zustimmung des Finanzreferates.

– Geschenkgutscheine sind keine Form der Aufwandsentschädigung für Angehörige der Fach-/Studierendenschaft. Desweiteren gelten alle Regeln des FLFs für Geschenke und Gutscheine.

– Es werden keinerlei Verpflegungskosten für reguläre FSR-Sitzungen (u.ä.) erstattet. Davon ausgenommen sind bspw. Klausurtagungen eurer Fachschaft – diese Ausgaben unterliegen den weiteren Regelungen des Finanzleitfadens und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Finanzreferates. (Ansonsten erfolgt keine Erstattung!)

– Abrechnungen von Grillfesten u.a. Veranstaltungen mit „Essensversorgung“: Das Grillgut aber auch die anderen Nahrungsmittel müssen gegen eine (geringfügige) Bezahlung (die sog. Grillsteuer) an die Besucherinnen ausgegeben werden. Werden keine Einnahmen erzielt, wird das Finanzreferat diese – angelehnt an die Größe der Fachschaft – „annehmen“ und mit den Ausgaben verrechnen.